AGB Verkauf

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1. Geltungsbereich

 
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in der Folge als AGB bezeichnet, gelten für alle Verkaufsgeschäfte der DBV Baumaschinen + Baugerätevertriebs GmbH, Ruselstraße 84, 94469 Deggendorf und deren Niederlassungen, im folgenden kurz DBV genannt, mit ihren Kunden. Insbesondere auch bei Vertragsänderungen, Ergänzungen und Mietverträgen liegen die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Vermietgeschäfte zugrunde.  


1.2 Einkaufsbedingungen des Kunden werden von der DBV nicht anerkannt, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die DBV die Einkaufsbedingungen des Kunden ausdrücklich und schriftlich anerkennt.  


1.3 Ein Kunde erkennt die AGB der DBV an, auch wenn er ihnen zunächst widersprochen hat, dann, wenn er die Leistung der DBV annimmt. Der Kunde versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung und in der Folgezeit sich nicht im Vermögensverfall befindet und in der Lage ist, die anfallenden Forderungen zu begleichen.   

 

2. Angebote


2.1. Jedes unserer Angebote erfolgt freibleibend, was bedeutet, dass der Kunde durch dieses freibleibende Angebot erst zur Abgabe eines eigenen Angebotes aufgefordert wird, welches die DBV annehmen oder ablehnen kann.   


2.2. Somit sind Änderungen der Leistungen, der Leistungszeit, des Preises oder sonstiger Änderungen bis zur Annahme des Angebotes des Kunden durch die DBV möglich. 

 

3. Verträge über neue und gebrauchte Sachen


3.1. An Bestellungen bleibt der Kunde 14 Tage nach Eingang der Bestellung bei der DBV gebunden. Für die Form der Annahme durch die DBV genügt mündliche oder fernmündliche Erklärung. Ist die Annahme der Bestellung durch die DBV innerhalb dieser Frist nicht erklärt worden oder enthält die Annahmeerklärung (Auftragsbestätigung) eine Abweichung vom In- halt der Bestellung, so hat der Kunde der DBV eine angemessene Frist zu gewähren, die, wenn sich aus den Umständen nichts anderes ergibt, 10 Tage beträgt, um die Änderung fallen zu lassen. Wird dies von der DBV abgelehnt oder erklärt sich die DBV nicht innerhalb der Frist, so kann der Kunde seine Bestellung zurücknehmen. Bis zur Rücknahme der Bestellung kann die DBV die Bestellung auch nach Ablauf der Frist annehmen.   


3.2. Bei Kaufangeboten über gebrauchte Sachen bleibt Zwischenverkauf stets vorbehalten.       

 

4. Lieferung, Verzug, Unmöglichkeit   


4.1. Die DBV ist zu Teillieferungen berechtigt.


4.2. Die Lieferfrist verlängert sich in Fällen von höherer Gewalt, Arbeitskämpfen, insbeson- dere Streik und Aussperrung sowie bei Eintreten unvorhergesehener Hindernisse, die außerhalb des Einflussbereichs der DBV liegen, nicht durch einen Organisationsmangel verschuldet sind und die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages nicht nur unerheblich beeinflusst haben. Dies gilt gleichermaßen, wenn solche Umstände bei Unterlieferanten der DBV eintreten.


4.3. Bei Verschieben des Versandes auf Wunsch des Kunden werden ihm Lagerkosten in Höhe von mindestens 0,5 % des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat ab Terminverschiebung berechnet.  


4.4. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen Verzugs oder Unmöglichkeit der DBV sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sie sind in den übrigen Fällen von Fahrlässigkeit auf höchstens 5.110,00 € pro Auftrag beschränkt. Im nichtkaufmännischen Verkehr gelten die gesetzlichen Bestimmungen, jedoch ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit die Haftungshöchstsumme 5.110,00 €; die Haftung für entferntere Schäden ist im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen.


4.5. Ist für den Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit eine Vertragsstrafe vereinbart, so sind - unbeschadet des Rechts der DBV auf Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343 BGB - darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs ausgeschlossen.  


4.6. Kommt die DBV mit einer Teillieferung in Verzug, so gilt Ziffer 4.5 nur für die betreffende Teillieferung. Vom ganzen Vertrag kann der Kunde jedoch zurücktreten, wenn die Teillieferung für ihn keine Bedeutung besitzt.   

 

5. Abnahme    


5.1. Eine förmliche Abnahme findet nur statt, wenn diese ausdrücklich vereinbart oder gesetzlich oder behördlich vorgeschrieben ist. Die Kosten der Abnahme trägt der Kunde.  


5.2. Verweigert der Kunde die Abnahme oder verzögert er sie aus Gründen, die er zu vertreten hat, so gilt die Abnahme 5 Tage nach Anzeige oder Fertigstellung durch die DBV als erfolgt. 

 

6. Gefahrenübergang, Transport, Mängelrüge  


6.1. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Beschädigung geht auf den Kunden auch dann über, wenn bei Lieferung „frei Haus“, „frei Baustelle“ oder ähnlichem der Transport den Bestimmungsort des Bestellers erreicht hat oder wenn bei Lieferung „ab Lager“ die Ware im Lager der DBV oder an dem vereinbarten Übergabeort versand- oder übergabebereit lagert.  


6.2. Sachen, die die DBV im Falle der Lieferung „frei Haus“ durch Spedition beim Kunden anliefern lässt, hat der Kunde sofort gründlich zu untersuchen. Er hat Mängel und Schäden in den Transportpapieren zu vermerken, ansonsten ist die Geltendmachung von Mängel und Schäden, die ihre Ursachen im Transport haben oder haben können, auf die Ersatzleistung beschränkt, die die DBV vom Spediteur bzw. Frachtführer erhält.  


6.3. Die DBV kann bei Selbstanlieferung eine besondere Vergütung und bei Lieferung durch eine Spedition die Mehrkosten für Wartezeiten geltend machen, wenn solche Wartezeiten bei rechtzeitiger Lieferung aus Gründen entstehen, die die DBV und der Spediteur nicht zu vertreten haben.  


6.4. Der Kunde hat auf seine Kosten dafür zu sorgen, dass die DBV den Aufstell- und Montageort mit den für den Transport des Kaufobjekts üblichen oder notwendigen Transport- und Abladehilfsmitteln (z.B. Autokran) ohne Schwierigkeiten erreichen kann. Der Kunde hat eventuell erforderliche Transportwege auf seine Kosten herzustellen. Mehrkosten, die durch Verzögerung etc. wegen der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung bei der DBV oder beim Transporteur entstehen, trägt der Kunde.

 

7. Preise, Zahlung und Fälligkeit


7.1. Die Preise sind, wenn nichts anderes angegeben ist, Nettopreise und gelten zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Lager der DBV.


7.2. Alle Zahlungen sind, wenn nichts anderes vereinbart wird, ohne Abzug zu den vereinbarten Terminen, anderenfalls innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum spesenfrei an die DBV zu leisten.


7.3. Bei verspäteter Zahlung kann die DBV ohne Nachweis eines höheren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. der zugrunde liegenden Forderung verlangen.


7.4. Die DBV ist bei Zahlungsverzug des Kunden berechtigt, Zahlungen von Dritten für Rechnung des Kunden auch dann anzunehmen, wenn der Kunde widerspricht.


7.5. Alternativ dazu kann der Kunde der DBV ein SEPA Basismandat / SEPA Firmenmandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Tag verkürzt. Der Kunde sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die DBV verursacht wurde.


7.6. Die DBV kann ohne Angaben von Gründen für einzelne Käufer und Verträge Vorkasse verlangen.

 

8. Zurückbehaltungsrecht, Aufrechnung


8.1. Der Kunde ist nicht berechtigt, Zahlungen, gleichgültig aus welchen Gründen, zurückzuhalten.


8.2. Die Aufrechnung des Kunden mit anderen als unstreitig oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen ist unzulässig.

 

9. Eigentumsvorbehalt


9.1. Die von der DBV gelieferten Sachen bleiben bis zur Erfüllung aller Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden im Eigentum der DBV (Vorbehaltsware). Dies gilt, wenn der Kunde Kaufmann ist, auch für künftig entstehende oder bedingte Forderungen; bei laufender Rechnung gilt die Vorbehaltsware zur Sicherung der Saldoforderung der DBV.


9.2. Der Kunde darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr zu seinen normalen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass die Forderungen aus der Weiterveräußerung gemäß den nachstehenden Bestimmungen auf die DBV übergehen. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist der Kunde nicht berechtigt. Der Weiterveräußerung steht der Einbau der Vorbehaltsware in Grundstücke oder Baulichkeiten oder Verwendung der Vorbehaltsware zur Erfüllung sonstiger Werk- oder Werklieferungsverträge durch den Kunden gleich.


9.3. Forderungen des Kunden aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits im Voraus an die DBV abgetreten. Die DBV nimmt die Abtretung an. Diese Forderungen dienen der DBV im selben Umfang zur Sicherung ihrer Gesamtforderung wie Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen nicht von der DBV verkauften Waren veräußert, so tritt der Kunde der DBV die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen Ware ab. Die DBV nimmt die Abtretung an. Bei der Veräußerung von Waren, an denen die DBV Miteigentumsanteile hat, tritt der Besteller der DBV einen ihrem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil seiner Forderung ab. Die DBV nimmt die Abtretung an.


9.4. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen, es sei denn, die DBV widerruft die Einzugsermächtigung. Auf Verlangen der DBV ist der Kunde verpflichtet, seinen Abnehmer sofort von der Abtretung an die DBV zu unterrichten und der DBV die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlage zu geben. Zur weiteren Abtretung der Forderung ist der Kunde in keinem Fall berechtigt. Dies gilt auch bei Factoring- Geschäften, außer die DBV hat zuvor zugestimmt.


9.5. Übersteigt der Wert der für die DBV bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20  %, ist die DBV auf Verlangen des Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet.   

 

10. Gewährleistung


10.1. Im Gewährleistungsfall ist die DBV nach ihrer Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb angemessener Frist berechtigt. Führen Nachlieferungen oder Ersatzlieferungen nicht zum Erfolg, so leben die gesetzlichen Rechte des Kunden auf Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages wieder auf.


10.2. Weitere Ansprüche des Kunden wegen mangelhafter Lieferung sind nach Maßgabe von Ziffer 10 ausgeschlossen.


10.3. Im Falle des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet die DBV einem Kaufmann gegenüber für Folgeschäden nur insoweit, als die Zusicherung den Zweck verfolgt, den Kunden gerade gegen die eingetretenen Mangelfolgeschäden abzusichern.


10.4. Gebrauchte Sachen werden verkauft wie sie stehen und liegen, bei gewerblichen Kunden unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, bei privaten Kunden (Verbraucher) mit einer Gewährsleistungsfrist von 1 Jahr.

 

11. Haftung und Verjährung


11.1. Schadensersatz hat die DBV nur insoweit zu leisten, als dies in diesen AGB ausdrücklich anerkannt ist. Ausgeschlossen sind Schadensersatzansprüche des Kunden aus Gewährleistung insbesondere für Mängel und Schäden, die nicht am Vertragsgegenstand selbst entstanden sind, ferner aus Verschulden bei Abschluss des Vertrages und aus unerlaubter Handlung sowie aus jedem sonstigen Haftungstatbestand. Der Haftungsausschluss gilt nicht, soweit die DBV wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Geschäftsführer oder Mitarbeiter haftet. Der Haftungsausschluss gilt ferner nicht, soweit der Schadensersatzanspruch des Kunden auf der Verletzung einer vertragstypischen wesentlichen Hauptpflicht beruht; handelt es sich jedoch um die Verletzung nur einer wesentlichen Nebenpflichten oder um die Verletzung sonstiger Pflichten, so sind Schadensersatzansprüche des Kunden ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht von der Geschäftsführung oder leitenden Angestellten, sondern von anderen Mitarbeitern verursacht wurde und diesen nur einfache Fahrlässigkeit zur Last fällt. Die DBV haftet - außer in Fällen des Vorsatzes - in keinem Fall für solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise nicht erwartet werden konnten oder für die der Kunde versichert ist oder für die üblicherweise eine Versicherung vom Kunden abgeschlossen wird, auch wenn sie im konkreten Fall vom Kunden nicht abgeschlossen worden ist.


11.2. Alle Ansprüche gegen die DBV verjähren 6 Monate nach Ablieferung bzw. Annahme der Leistung der DBV soweit nicht aus gesetzlichen Gründen zwingend eine längere Verjährungsfrist gilt.


11.3. Die Vorschriften des Produkthaftungsgesetztes nach dessen Inkrafttreten bleiben unberührt.

 

12. Raumcontainer, Toilettenkabinen u.a. als Bauwerke


12.1. Werden von der DBV gelieferte Raumcontainer oder andere Behältnisse vom Kunden als Bauwerke verwendet, so hat der Kunde die behördlichen Genehmigungen zu beantragen, insbesondere die Baugenehmigung. Solange nicht alle Genehmigungen vorliegen, ist die DBV zur Lieferung nicht verpflichtet.  


12.2. Die Eignung der Container bzw. der Anlage für den geplanten Verwendungszweck kann von der DBV nicht beurteilt werden. Diese übernimmt dafür keine Gewähr.   


12.3. Der Kunde trägt alle Steuern, Abgaben und behördlichen Kosten, die mit dem Aufstellen der Sache als Bauwerk im Zusammenhang stehen, insbesondere Grund- und / oder Grunderwerbssteuer.  


12..4 Die Fundamente bzw. der Unterbau werden nach Angaben der DBV errichtet. Die Toleranz beträgt +/- 5 mm.   


12.5. Der Aufstellort muss von Schnee und Eis befreit und darf nicht verstellt sein, z.B. durch parkende Autos. Der Anfahrtsweg muss für Lastkraftwagen mit Anhängern geeignet sein, d.h. insbesondere einen festen Untergrund aufweisen und schnee- und eisfrei sein. Es muss eine schnee- und eisfreie Stellfläche für den Kran unmittelbar am Entlade- bzw.  Montageort vorhanden sein. Außerdem muss ein Anschluss an die örtlichen Ver- und Entsorgungsleitungen vorhanden sein.   

 
12.6. Der Kunde übernimmt auf eigene Kosten und Risiko die Entsorgung der Transportverpackung und Transportsicherung.  


12.7. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass der von ihm gewählte und geschaffene Aufstellplatz einschließlich des befestigten Untergrundes die erforderliche Eignung besitzt.  


12.8. Die Gewährleistung und Haftung der DBV, sowie die Verjährung von Ansprüchen des Kunden beurteilt sich auch bei Behältnissen im Sinne von Ziffer 12.1 ausschließlich nach den Grundsätzen über die Haftung bei beweglichen Sachen, sofern die Behältnisse und Raumcontainer von der DBV als Raumgebilde vollständig hergestellt und als solche transportiert wer- den.   


12.9. Nur für solche Arbeiten, die an Ort und Stelle dem Zweck der Verbindung der angelieferten Behältnisse mit dem Grund und Boden oder mit anderen als von der DBV gelieferten Sachen dient, richten sich die Gewährleistung, Haftung und Verjährung nach den Bestimmungen des BGB (Arbeiten an Grundstücken oder Bauwerken).   

 

13. Hinweispflicht des Kunden und Genehmigungen


13.1. Der Kunde hat behördliche Genehmigungen, insbesondere die Baugenehmigung, welche Voraussetzung für die Aufstellung der von der DBV zu liefernden Sachen sind, auf seine Kos- ten rechtzeitig zu beschaffen.


13.2. Der Kunde ist verpflichtet, die DBV auf besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Richtlinien und Erfordernisse hinzuweisen, sofern deren Nichtbeachtung den Einsatz oder die Aufstellung der Sache gefährdet.  


13.3. Verlangt der Kunde eine Anlage oder eine solche Ausstattung einer Sache, die den gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften für eine Verwendung zu bestimmten Zwecken nicht oder nicht mehr genügt, so kann der Kunde weder den Kaufpreis mindern noch vom Vertrag zurücktreten, wenn die Behörden ihm den Einsatz der Sache für den vorgesehenen Zweck untersagt.   

 

14. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht


14.1. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Kunden ist Deggendorf.  


14.2. Gerichtsstand ist, soweit beide Parteien Kaufleute sind, Deggendorf. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess ohne Rücksicht auf deren jeweiligen Zahlungsort. Die DBV ist auch berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.  


14.3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und der DBV gilt ausschließlich das materielle Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG) und des einheitlichen Gesetzes über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG).  


14.4. Diese AGBs gehen, insoweit sie gleichgelagerte Sachverhalte regeln, der allgemeinen Interpretation jeglicher Art vor.   

 

15. Salvatorische Klausel  


Sollte irgendeine Bedingung des Kaufvertrages und / oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig oder unwirksam sein, so werden davon die übrigen Bedingungen des Vertrages nicht berührt.