AGB Vermietung

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Allgemeines


Die nachstehenden Mietbedingungen gelten, soweit sie dem Auftraggeber (Mieter) einmal bekannt gegeben sind, für alle Mietgeschäfte und damit zusammenhängenden Leistungen, einschließlich Nachbestellungen. Anderslautende Abmachungen und Bedingungen, insbesondere soweit sie die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der DBV abändern, sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch den Auftragnehmer (Vermieterin) für diese verbindlich. Ein Mieter erkennt die Mietbedingungen an, auch wenn er ihnen zunächst widersprochen hat, durch Annahme der Leistungen. Der Mieter versichert, dass er zum Zeitpunkt der Bestellung und in der Folgezeit sich nicht im Vermögensverfall befindet und in der Lage ist, die anfallende Forderung zu begleichen. Verkaufsgeschäften liegen die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Verkaufsgeschäfte der DBV zugrunde.   

 

1. Vertragsangebote


1.1 Jedes der Angebote der Vermieterin erfolgt freibleibend, was bedeutet, dass der Mieter durch dieses freibleibende Angebot erst zur Abgabe eines eigenen Angebotes aufgefordert wird, welches die Vermieterin annehmen oder ablehnen kann. Somit sind die Änderungen der Leistungen, der Leistungszeit, des Preises oder sonstige Änderungen bis zur Annahme des Angebotes des Mieters durch die Vermieterin möglich.  


1.2. Der Mieter ist an sein Angebot 14 Tage gebunden. Der Vertrag kommt grundsätzlich erst mit der schriftlichen Auftragsbestätigung der Vermieterin zustande.  


1.3. Konstruktions- und Formänderungen - auch nach Vertragsabschluss - bleiben vorbehalten, soweit Funktion und Aussehen der Mietsache nicht grundsätzlich geändert werden und die Abweichung für den Mieter zumutbar ist.   

 

2. Mietzeit  


2.1. Die Mietzeit beginnt mit dem zwischen Mieter und Vermieter vereinbarten Datum des Mietbeginns der Mietsache; abweichend davon beginnt die Mietzeit mit der tatsächlichen Auslieferung, sofern die Mietsache durch Umstände, die die Vermieterin zu verantworten hat, erst zu einem späteren Zeitpunkt als dem vereinbarten Termin des Mietbeginns ausgeliefert wird.  


2.2. Die Mietzeit endet frühestens 7 Tage nach Eingang der schriftlichen Kündigung bei der Vermieterin, jedoch nicht vor Ablauf des ersten Mietmonates, berechnet ab dem Zeitpunkt des vereinbarten Mietbeginns. Vor Ablauf des ersten Mietmonates ist das Mietverhältnis nicht kündbar.  


2.3. Ist der Mietvertrag über eine feste Mindestmietdauer abgeschlossen worden, so ist er in dieser Zeit nicht kündbar. Bei vorzeitiger Rückgabe der Mietgegenstände behält sich die Vermieterin vor, den Mietzins zuzüglich Nebenkosten bis zur vollen vereinbarten Mindestmietzeit zu berechnen.

 

3. An- und Rücklieferung


3.1. Die An- und Rücklieferung der Mietsache erfolgt, soweit einzelvertraglich nicht etwas anderes geregelt ist, auf Kosten und Gefahr des Mieters. Die Vermieterin haftet nicht für verspätete Anlieferung oder Abholung der Gegenstände durch ein Transportunternehmen, selbst wenn dieses durch die Vermieterin beauftragt worden ist. Die Vermieterin haftet nicht für verspätete Anlieferung oder Abholung der Gegenstände durch ein Transportunternehmen, selbst wenn dies durch die Vermieterin beauftragt worden ist und wenn die Verspätung nur auf leichter Fahrlässigkeit beruht.  


3.2. Der Mieter hat für ordnungsgemäßes und fachmännisches Abladen der Mietsache bei Anlieferung und Aufladen bei Rückgabe durch Abholung nach Ablauf der Mietzeit zu sorgen. Dadurch anfallende Kosten gehen zu Lasten des Mieters, auch wenn die Ab- und Aufladung durch oder im Auftrag der Vermieterin vorgenommen worden ist.  


3.3. Der Mieter übernimmt auf eigene Kosten und Risiko die Entsorgung der Transportverpackung und Transportsicherung.  


3.4. Unabhängig davon, ob die Mietgegenstände durch die Vermieterin geliefert oder vom Kunden abgeholt werden, akzeptiert der Mieter durch seine Unterschrift auf dem Lieferschein bzw. Ausgabe- / Rückgabeprotokoll den Mietgegenstand als einwandfrei. Gleiches gilt bei Auflistungen von Gegenständen. Durch seine Unterschrift auf dem Liefer- bzw. Ausgabeschein bestätigt der Mieter, dass diese korrekt sind.   


3.5. Der Mieter ist dazu verpflichtet, soweit erforderlich, einen geeigneten, festen und ebenen Aufstellplatz und/oder einen Fundamentunterbau für die Aufstellung des Mietgegenstandes bereitzustellen.  


3.6. Die Fundamente bzw. der Unterbau werden nach Angaben der Vermieterin errichtet. Die Toleranz beträgt +/ ,5 mm.   


3.7. Der Aufstellort muss von Schnee und Eis befreit und darf nicht verstellt sein, z.B. durch parkende Autos.   


3.8. Der Fahrweg muss für Lastkraftwagen mit Anhängern geeignet sein, d.h. insbesondere einen festen Untergrund aufweisen und schnee- und eisfrei sein. Es muss eine schnee- und eisfreie Stellfläche für den Kran unmittelbar am Entlade- bzw.  Montageort vorhanden sein. Dies gilt zudem besonders für die turnusmäßigen Reinigungen der Toilettenkabinen.  


3.9. Der Mieter ist dazu verpflichtet, soweit erforderlich, den Elektroanschluss aller Module sowie erforderliche Wasser- und Abwasseranschlüsse bereitzustellen. Er ist bei Beendigung des Mietverhältnisses darüber hinaus verpflichtet, diese Anschlüsse wieder zu trennen.  


3.10. Die erforderlichen Erdungs- und Blitzschutzeinrichtungen hat der Mieter vorzunehmen. Eventuell anfallende Prüfungen (BGV A3) sind auf Kosten des Mieters durchzuführen.

 
3.11. Soweit vorhanden, ist der Schnee von der Dachfläche der Container zu entfernen, da es ansonsten zu einer Überschreitung der Traglast kommen kann (Schneelast: höchstzulässige Nutzlast 1,0 kN/m²(100kg/m²))   

3.12. Die Eignung der Mietgegenstände für den geplanten Verwendungszweck kann von der Vermieterin nicht beurteilt werden. Sie übernimmt deswegen hierfür keine Gewähr.   


3.13. In Abhängigkeit vom Verwendungszweck können für die Aufstellung, Errichtung oder Nutzung der Mietgegenstände behördliche Bewilligungen erforderlich sein. Diese sind vom Mieter einzuholen.  


3.14. Die Montage und das Aufstellen des Mobiliars bei Anlieferung sowie die Vorbereitung des Mobiliars für den Abtransport erfolgt bauseits.  


3.15. Für Untergang, Verlust, Beschädigung (Vandalismus) und Wertminderung des Mietgegenstandes einschließlich der Einrichtung haftet der Mieter der Vermieterin auch ohne Verschulden, jedoch nicht bei Verschulden der Vermieterin, welches vom Mieter zu beweisen ist.  


 3.16. Beim Zusammenstellen von mehreren Containern zu einer Anlage ist auf eine regelmäßige Wartung und Reinigung der Dichtgummis zu achten. Der Dichtgummi übernimmt die Funktion eines Regenabflusses. Aus diesem Grund ist auch die Einhaltung des Gefälles beim Einschlagen unerlässlich.  


3.17. Eventuell notwendige Reparaturen an dem Mietobjekt während der Mietzeit gehen zu Lasten des Mieters und dürfen ausschließlich nur von Fachpersonal und nur nach vorheriger Genehmigung durch die Vermieterin ausgeführt werden.   


3.18. Abmeldungen pro Container sind mindestens 14 Tage vor Mietende schriftlich der Vermieterin bekannt zu geben, damit eine termingerechte Abholung gewährleistet werden kann.    


3.19. Nach Beendigung der Mietzeit ist die Mietsache (Container, Containeranlage) in grundgereinigtem Zustand (Innen- und Außenbereich) und unbeschädigt der Vermieterin wieder zur Verfügung zu stellen. Eine Endreinigungspauschale gemäß Vereinbarung bzw. Auftragsbestätigung wird dem Mieter in jedem Fall berechnet. Beschädigungen bzw. nicht beseitigte Verunreinigungen werden zu Lasten des Mieters behoben bzw. beseitigt. Die Vermieterin behält sich vor, bei gröberen Verschmutzungen die Kosten nach Aufwand zu berechnen und dem Mieter in Rechnung zu stellen.   


3.20. Vor dem Abtransport vom Mietstandort muss der Container vom Mieter schneefrei gemacht werden.

 
3.21. Ab einer Außentemperatur von 0° C oder weniger sind Container mit Sanitärinstallationen bis unmittelbar vor der Abholung vom Mieter zu beheizen. Bei Frostgefahr sind die Mietobjekte vom Mieter besonders zu schützen; Räume mit Sanitärinstallationen müssen so beheizt werden, dass Frostschäden an den Installationen verhindert werden; bei Stilllegung oder vor Rückgabe des Mietobjekts sind Boiler, Tanks, Spülkästen, Siphons, Zapfstellen und Leitungen vom Mieter zu entleeren bzw. durch Beigabe von Frostschutzmitteln zu schützen.  


3.22. Die Vermieterin behält sich bei der Rückgabe die Überprüfung der Gegenstände im Betrieb der Vermieterin ausdrücklich vor.   


3.23. Jegliche Art von Müll und Sondermüll, welche bei Rückgabe der Mietsache vorgefunden werden, werden zusätzlich nach Aufwand entsorgt. Dazu zählen auch verkaufte Matratzen oder Weichteile, welche nach der Benutzung zurückgegeben werden. Das gleiche gilt für Toilettenkabinen. Hier gilt dies vor allem für Müll in den Fäkalienauffangbehältern und Urinalen.    

 

4.  Aufstellung Bauzaun


4.1. Für die Aufstellung, Errichtung und Nutzung des Bauzauns können behördliche Bewilligungen notwendig sein, die vom Mieter vor Beginn der Aufstellung einzuholen sind.  


4.2. Der Transportweg vom LKW bis zu der Zaunstraße darf nicht weiter als 12 m betragen und muss ebenerdig sein. Zusatzarbeiten aufgrund von längeren Transportwegen oder sonstigen Erschwernissen sowie Teillieferungen und –abholungen werden zusätzlich nach Aufwand berechnet.   


4.3. Der Aufstellort der Zaunstraße ist durch den Mieter mit Pfosten oder Markierfarbe zu kennzeichnen. Sollte dies nicht erfolgen, wird der Zaun durch die Mitarbeiter der Vermieterin entsprechend den örtlichen Gegebenheiten auf Kosten des Mieters aufgestellt. Reklamationen und Schadensersatzansprüche bezüglich der Positionierung nach Aufstellung des Bauzauns sind ausgeschlossen. Die Vermieterin übernimmt keine Haftung für die Standsicherung und witterungsbedingte Schäden, insbesondere durch Wind. 

 

5. Mietzins  


5.1. Die Miete wird monatlich im Voraus berechnet und ist zahlbar innerhalb 10 Tagen nach Rechnungsstellung rein netto ohne Abzug. Für angefangene Monate erfolgt die Abrechnung kalendertäglich. Ansonsten sind alle Rechnungen rein netto ohne Abzug nach Erhalt sofort zahlbar, spätestens jedoch 10 Tage nach Rechnungsstellung.   


5.2. Alternativ dazu kann der Kunde der Vermieterin ein SEPA Basismandat / SEPA Firmenmandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 10 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorankündigung (Pre-Notification) wird auf 1 Tag verkürzt. Der Mieter sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Mieters, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch die Vermieterin verursacht wurde.  


5.3. Wird der Mietvertrag über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten abgeschlossen oder dauert die Nutzung länger als 6 Monate, so kann die Vermieterin im Falle einer durch die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse bedingten Kostenerhöhung (Lohn- und Preiserhöhungen, Zinsbelastungen) die vereinbarte Miete in angemessenem Verhältnis erhöhen. Die erhöhte Miete ist ab Beginn des der Mitteilung über die Miethöhe folgenden Monats zu bezahlen.  


5.4. Kommt der Mieter mit einer Monatsmiete oder einer anderen vereinbarten Zahlung länger als 8 Tage in Rückstand oder erfüllt er eine oder mehrere der im Mietvertrag genannten Verpflichtungen nicht, so hat die Vermieterin das Recht:  


a) alle noch nicht fälligen Mieten sofort zahlbar zu stellen, oder/und   
b) diesen Mietvertrag fristlos zu kündigen und die zur Verfügung gestellten Mietgegenstände auf Kosten des Mieters sofort zurückzunehmen oder/und 
c) die ihr sonst vertraglich oder gesetzlich zustehenden Ansprüche geltend zu machen. Unabhängig davon hat der Mieter alle noch bestehenden Verpflichtungen aus diesem Mietvertrag zu erfüllen.  


5.5. Bei verspäteter Zahlung kann die Vermieterin ohne Nachweis eines höheren Verzugsschadens Verzugszinsen in Höhe von 10 % p.a. der zugrunde liegenden Forderung verlangen. Dem Mieter steht der Nachweis frei, dass der Vermieterin ein geringerer Schaden entstanden ist.   


5.6. Für jede durch Zahlungsverzug und erfolglose Mahnung notwendige Maßnahme in Form der ultimativen Zahlungsaufforderung (Einschreiben) oder Kündigung (vgl. Ziffer V/3.) ist die Vermieterin berechtigt, das Konto des Mieters mit Pauschalspesen in Höhe von 15,00 € zu belasten. Diese Kosten sind unabhängig von den Zinsen lt. Ziffer 5.4 durch den Mieter zu zahlen. Dem Mieter steht es frei, den Nachweis zu führen, dass der Vermieterin kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.  


5.7. Der Mieter kann gegenüber der Miete oder sonstigen berechneten Leistungen kein Minderungsrecht geltend machen. Ein Aufrechnungsrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Gegenforderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind. Der Mieter kann gegenüber der Miete oder sonstigen berechneten Leistungen auch kein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Mieters, wegen der ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden soll, nicht unstreitig, entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

Im übrigen muss die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts der Vermieterin einen Monat vorher angezeigt werden.

5.8. Der Mieter kann gegenüber der Miete oder sonstigen berechneten Leistungen kein Minderungsrecht bei Untergang, Verlust, höherer Gewalt, Streiks, insbesondre bei Epidemien, Seuchen oder Pandemien und Naturkatastrophen geltend machen und darüber hinaus ist die vereinbarte Mindestmietdauer ebenso fällig.

 

6. Verzug, Unmöglichkeit  


6.1. Schadensersatzansprüche des Mieters wegen Verzug oder Unmöglichkeit der Vermieterin sind im Falle einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen. Sie sind in den übrigen Fällen von Fahrlässigkeit auf höchstens 2.550,00 € pro Auftrag begrenzt.  


6.2. Ist für den Fall des Verzugs oder der Unmöglichkeit eine Vertragsstrafe vereinbart, so sind - unbeschadet des Rechts der Vermieterin auf Herabsetzung der Vertragsstrafe nach § 343 BGB - darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche wegen Verzugs ausgeschlossen.  


6.3. Kommt die Vermieterin mit einer Teillieferung in Verzug, so gelten die vorstehenden Ziffern nur für die betreffende Teillieferung.   

 

7. Mietsache  


7.1. Der Mieter wird die Gegenstände in sorgfältiger Art und Weise gebrauchen, sie vor Überbeanspruchung schützen und alle Rechtsvorschriften, insbesondere die gesetzlichen Vorschriften der §§ 553 ff. BGB, die mit dem Besitz, dem Gebrauch oder der Erhaltung der Gegenstände verbunden sind, beachten und für die Wartung, Pflege und Unterhalt sorgen.  


7.2. Der Mieter hat auf seine Kosten die Gegenstände in ordnungsgemäßem Zustand zu erhalten und insbesondere alle Ersatzteile, die dazu notwendig sind, auf seine Kosten neu zu beschaffen und auszuwechseln/einzubauen. Notwendige Instandsetzungsarbeiten sind sofort sach- und fachgerecht unter Verwendung von Original- oder gleichwertigen Ersatzteilen auf Kosten des Mieters vornehmen zu lassen.  


7.3. Der Mieter ist verpflichtet,  
-  das gemietete Gerät nur bestimmungsgemäß zu nutzen,  
-  für Wartung und Pflege, sowie einsatzbedingte Prüfung nach den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) des Gerätes Sorge zu tragen,  
- eventuell anfallende Prüfungen ( BGV A3) durchzuführen,  
- notwendige Reparaturen, die auf Grund unsachgemäßer Behandlung sowie durch technische Veränderungen verursacht werden, auf seine Kosten durch Fachpersonal vornehmen zu lassen.  
- die Regenrohre und Dächer der gemieteten Gegenstände von Laub, Schneelast und sonstigem Schmutz frei zu halten.  


7.4. Änderungen, zusätzliche Einbauten usw. darf der Mieter an den Mietgegenständen nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vornehmen.  


7.5. Der Mieter verpflichtet sich, das an den Mietgegenständen gut sichtbar angebrachte Mietschild aus welchem das Eigentum der Vermieterin hervorgeht, nicht zu entfernen, zu verdecken oder in sonstiger Weise unleserlich zu machen.


7.6. Der Mietgegenstand ist an dem zwischen Mieter und Vermieterin vereinbarten Standort aufzustellen. Der Mieter darf den Gegenstand oder Teile davon nur mit schriftlicher Zustimmung der Vermieterin vom vereinbarten Standort zu einem anderen verlegen. Die Gefahr für den Standortwechsel trägt der Mieter.


7.7. Die Vermieterin hat das Recht, während der normalen Geschäftszeit die Gegenstände zu besichtigen, um deren Verwendung und Gebrauchsfähigkeit zu überprüfen.  


7.8. Wird der Gegenstand mit Grund und Boden oder mit einem Gebäude oder mit einer Anlage verbunden, so geschieht dies nur zu einem vorübergehenden Zweck gem. § 95 BGB. Der Mietgegenstand wird nicht Bestandteil eines Grundstücks, Gebäudes oder einer Anlage und ist mit Beendigung des Mietvertrages wieder zu trennen.


7.9. Ist der Gegenstand dazu bestimmt, einer Hauptsache zu dienen, die im Eigentum eines Dritten steht, so hat der Mieter dem jeweiligen Eigentümer gegenüber zu erklären, dass die Zuordnung des Gegenstandes nur zu einem vorübergehenden Zweck erfolgt.  


7.10. Der Mieter hat auf seine Kosten die Gegenstände vor Zugriffen Dritter, gleich aus welchem Rechtsgrund, zu schützen. Von solchen Zugriffen hat der Mieter die Vermieterin unter Überlassung aller notwendigen Unterlagen unverzüglich zu benachrichtigen. Auch hat er die Vermieterin von Anträgen auf Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung hinsichtlich des Grundstücks, auf dem sich der Gegenstand befindet oder verbundener Gebäude bzw. Anlagen, unverzüglich zu unterrichten. 

 

7.11. Die Gefahr des zufälligen Untergangs, Verlustes und Diebstahls, der Beschädigung (Vandalismus) und vorzeitigen Verschleißes der Gegenstände - aus welchem Grunde auch immer - trägt der Mieter, jedoch nicht bei Verschulden der Vermieterin, welches vom Mieter zu beweisen ist. Solche Ereignisse entbinden ihn nicht von der Verpflichtung, die vereinbarten Mieten und Nebenkosten zu zahlen.  


7.12. Im Falle des Eintretens der obengenannten Ereignisse hat der Mieter die Vermieterin unverzüglich zu verständigen. Der Mieter ist verpflichtet, innerhalb einer von der Vermieterin zu setzenden, angemessenen Frist, nach deren Wahl:  


a) entweder den Gegenstand auf seine Kosten zu reparieren, und ihn in einen vertragsgemäßen Zustand zurückzuversetzen, oder  
b) die Gegenstände durch andere, gleichwertige Gegenstände zu ersetzen, oder  
c) an die Vermieterin als Entschädigung netto Kasse alle Beträge zu zahlen, die der Mieter der Vermieterin gemäß Ziffer 5. noch schuldet.  


7.13. Treffen diese Voraussetzungen nur auf Teile der Gegenstände zu, so gilt das Ebengesagte entsprechend. Die vereinbarte Miete verändert sich dadurch nicht.  


 7.14. Beim Zusammenstellen von mehreren Containern zu einer Anlage ist auf eine regelmäßige Wartung und Reinigung der Dichtgummis zu achten. Der Dichtgummi übernimmt die Funktion eines Regenabflusses. Aus diesem Grund ist auch die Einhaltung des Gefälles beim Einschlagen unerlässlich.  


7.15. Eventuell notwendige Reparaturen an dem Mietobjekt während der Mietzeit gehen zu Lasten des Mieters und dürfen ausschließlich nur von Fachpersonal und nur nach vorheriger Genehmigung durch die Vermieterin ausgeführt werden.   


7.16. Die Feuer-, Einbruch-, Diebstahl- und Elementarversicherung hat der Mieter abzuschließen. Es bleibt dem Mieter überlassen, weitere Versicherungen zur Abdeckung der ihm obliegenden Gefahrübertragung abzuschließen.  


7.17. Die Vermieterin kann vom Mieter nach Anlieferung der Mietsache den schriftlichen Nachweis über die abgeschlossene Versicherung verlangen.  


7.18. Die Vermieterin haftet nicht für Schäden, die unmittelbar oder mittelbar dem Mieter oder einem Dritten durch den Mietgegenstand entstehen.  


7.19. Der Mieter übernimmt alle Gebühren, Beiträge, Steuern und sonstige Abgaben, insbesondere Grund- und/oder Grunderwerbssteuer, die während oder nach der Laufzeit des Mietvertrages erhoben werden.  
Er hat behördliche Genehmigungen, welche Voraussetzung für die Aufstellung der Mietsache sind, insbesondere die Baugenehmigung, auf seine Kosten rechtzeitig zu beschaffen. Der Mieter ist außerdem verpflichtet, die Vermieterin auf besondere gesetzliche oder behördliche Vorschriften, Richtlinien und Erfordernisse hinzuweisen, sofern deren Nichtbeachtung den Einsatz oder die Aufstellung der Mietsache gefährdet.  

7.20. Der Mieter ist ohne Erlaubnis der Vermieterin nicht berechtigt, den Mietgegenstand einem Dritten zur Nutzung zu überlassen. Liegt die Zustimmung der Vermieterin zur Untervermietung vor, so ist auch die Untermieterin mittelbare Besitzerin der Mietsache. Die Mietzahlungen des Untermieters haben ausschließlich auf das Konto der Vermieterin zu erfolgen. Der Mieter tritt die ihm gegen den Untermieter zustehenden Mietforderungen zur Sicherung der Forderungen der Vermieterin an diese ab.  


7.21. Der Mieter ist, sollte die Witterung dies erfordern, bis zur endgültigen Abholung des Mietgegenstandes durch die Vermieterin dazu verpflichtet, geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Frostschäden an Leitungen u.ä. zu treffen. Es wird insoweit ausdrücklich auf Ziffer 3.21 der AGB verwiesen.  


7.22. Der Mieter ist verpflichtet, die Toilettenspülkästen und Boiler vor der Abholung zu entleeren.    

 

8. Zusatz Vermietung Baumaschinen  


8.1. Der Mieter ist verpflichtet, Schmier- und Betriebsstoffe täglich zu prüfen und ggfs. nachzufüllen. Bagger müssen täglich abgeschmiert werden. 


8.2. Bei Kompaktmaschinen wie Bagger, Radlader etc. sind 8 Betriebsstunden pro Tag im Preis enthalten. Darüber hinaus erfolgt anteilige Berechnung.   


8.3. Für nicht gereinigte Maschinen und Geräte berechnet die Vermieterin eine Endreinigung nach Aufwand. Fehlender Treibstoff wird dem Mieter in Rechnung gestellt.   


8.4. Bei fahrbaren Maschinen wird eine Maschinenbruchversicherung in Höhe von 10 % des vereinbarten Mietzinses zusätzlich fällig und berechnet, soweit zwischen den Parteien keine anderen Vereinbarungen getroffen werden.      

 

9. Rückgabe


9.1. Der Mieter hat auf seine Kosten und Gefahr den Mietgegenstand nach Beendigung des Mietvertrages unverzüglich an den nächstgelegenen Lagerort der Vermieterin in dem Zustand transportversichert zurückzuliefern, der dem Auslieferungszustand laut Lieferschein unter Berücksichtigung des durch den vertragsgemäßen Mietgebrauch entstanden normalen Verschleißes und unter Beachtung der Grundsätze der Ziffer 7 entspricht. 
Sollte die Vermieterin den Rücktransport nach Freimeldung des Mieters entsprechend der vertraglichen Vereinbarung übernehmen, hat der Mieter auf seine Kosten und Gefahr dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände ab dem Datum ihrer Freimeldung abholbereit zur Verfügung stehen, ohne dass es einer zusätzlichen Terminvereinbarung für die Abholung bedarf. Abholbereit bedeutet, dass sämtliche vom Mieter oder von der Vermieterin an den Mietgegenständen angebrachten Verbindungen o.ä. gleich welcher Art entfernt werden.  
Sollten die Mietgegenstände mit anderen Gegenständen der Vermieterin oder einer Drittfirma verbunden sein, hat der Mieter auf seine Kosten und Gefahr dafür Sorge zu tragen, dass die Mietgegenstände gefahrlos aus der Anlage herausgelöst werden. Lassen sonstige Umstände eine Abholung am vereinbarten Standort nicht zu, hat der Mieter auf seine Kosten und Gefahr die Mietgegenstände an einen geeigneten Standort zu verbringen, der eine Abholung unproblematisch möglich macht. Die Verlegung der Mietgegenstände an diesen neuen Standort ist mit der Vermieterin vorher abzustimmen. Die Vermieterin muss dieser Verlegung schriftlich zustimmen. Bis zur Abholung durch die Vermieterin trägt der Mieter die Gefahr des zufälligen Untergangs.  
Diese Pflichten des Mieters entfallen dann, wenn die Vermieterin nicht innerhalb von einer Frist von vier Wochen ab Freimeldung die Mietgegenstände abholt, obwohl dies möglich gewesen wäre. Die Möglichkeit der Abholung muss allerdings für die gesamte Dauer dieser vier Wochen bestanden haben.  
Solange die Rückabholung der Mietgegenstände aus Gründen, die in der Risikosphäre des Mieters liegen, nicht möglich ist, schuldet der Mieter der Vermieterin bis zur endgültigen Abholung eine Nutzungsentschädigung in Höhe des vereinbarten Mietzinses inklusive Mehrwertsteuer.  
Kosten für angefallene Leerfahrten der Vermieterin, deren Gründe in der Risikosphäre des Mieters liegen, bezahlt der Mieter der Vermieterin jeweils nach konkretem Aufwand zzgl. Mehrwertsteuer.  


9.2. Erforderliche Reparaturen, Ersatzteile oder Reinigungs-/Renovierungsarbeiten werden durch die Vermieterin gegen Kostenberechnung durchgeführt. Diese Kosten sind ebenso wie die Rücktransportkosten, falls der Rücktransport von der Vermieterin oder einem von der Vermieterin beauftragten Transportunternehmen ausgeführt worden ist, fällig rein netto und ohne Abzug nach Erhalt der entsprechenden Rechnung durch den Mieter zu zahlen. Das Rücktransportrisiko trägt der Mieter. Sollte der Rücktransport aufgrund Witterungseinflüssen o.ä. nicht möglich sein, so trägt der Mieter die hierdurch anfallenden Mehrkosten.  


9.3. Der Beweis, die Mietsache in ordnungsgemäßem und gebrauchsfähigem Zustand zurückgegeben zu haben, obliegt dem Mieter.  


9.4. Sollte der Index der Erzeugerpreise gewerblicher Produkte, lfd. Nr. 189 Dieselkraftstoff (Vertragsjahr = 100 %) gegenüber dem Zeitpunkt der Anlieferung um mehr als 10 % sinken oder steigen, so ist die Vermieterin entweder verpflichtet oder berechtigt, die ursprünglich vereinbarten Transportkosten im Verhältnis der Minderung oder der Erhöhung zu mindern oder zu  erhöhen.

9.5. Sollte der Mietgegenstand wegen höherer Gewalt, Epidemien/Pandemien und Naturkatastrophen gesondert gereinigt, behandelt oder desinfiziert werden müssen, geht das zu Lasten des Mieters.

 

10. Kauf der Mietsache  


Wird der Mietgegenstand während oder im Anschluss an die Mietzeit vom Mieter käuflich erworben, so bleibt der Mietgegenstand bis zur vollständigen Bezahlung aller Miet-, Kauf- und sonstiger Rechnungen Eigentum der Vermieterin.

 

11. Datenschutz


Im Zusammenhang mit Mietgeschäften werden bei der Vermieterin Daten, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses und zur Kundenbetreuung benötigt werden, gespeichert und elektronisch verarbeitet.

 

12. Nebenabreden  

Nebenabreden bedürfenzu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung der Vermieterin. 

 

13. Erfüllungsort, Gerichtsstand


13.1. Erfüllungsort für die Zahlungsverpflichtung des Mieters / Kunden ist Deggendorf.  


13.2. Gerichtsstand ist - soweit die Vertragsparteien Kaufleute sind - Deggendorf. Dies gilt auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess ohne Rücksicht auf deren jeweiligen Zahlungsort. Die Vermieterin ist auch berechtigt, den Mieter bzw. Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.   

 

14. Salvatorische Klausel

Sollte irgendeine Bedingung des Mietvertrages und/oder der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus irgendeinem Grunde nichtig sein, so werden davon die übrigen Bestimmungen des Vertrages und der AGB nicht berührt.